Satzung

Satzung des Vereins „Freunde und Förderer der Casa Don Bosco. Das Haus für Kinder“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein (im Folgenden „Verein“ genannt) führt den Namen „Freunde und Förderer der Casa Don Bosco. Das Haus für Kinder“.
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in der Auerfeldstraße 15 a-c, 81541 München.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr vom 01.09. bis 31.08. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist:

1. Förderung der ganzheitlichen Bildung, Erziehung, Persönlichkeitsentwicklung der Kinder sowie der Kunst
und freiwillige, nicht allein auf finanzielle Vorteile gerichtete, das Gemeinwohl fördernde Engagement zur Erreichung
gemeinsamer Ziele von Mitarbeitern, Erziehungsberechtigten, Vereinsmitgliedern und des gesellschaftlichen Raumes
der „Casa Don Bosco. Das Haus für Kinder“.
Die Förderung des Vereins erfolgt ideell und materiell über den Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets des Vereins.
Dies tut er insbesondere durch

- Durchführung Unterstützung von Veranstaltungen

- Unterstützung bei Anschaffungen für die „Casa Don Bosco. Das Haus für Kinder“

- Unterstützung der pädagogischen Arbeit der „Casa Don Bosco. Das Haus für Kinder“

- Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit im Sozialraum

- Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder

- Kooperation mit den Kirchengemeinden im Sozialraum

Der Verein übernimmt keine Trägeraufgaben.

2. Die Zwecke werden verwirklicht durch

• Mitgliedsbeiträge

• Erlöse von, durch den Verein, durchgeführten oder von ihm unterstützten Veranstaltungen

• Spenden

• Sonstige Zuwendungen und Einnahmen

§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung, Verbot von Begünstigungen

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO)

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein verfolgt nicht das Ziel, Gewinn zu erwirtschaften.
Alle Ämter des Vereins werden ehrenamtlich wahrgenommen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Personen unter 18 Jahren brauchen eine schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters.

2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
Ordentliche Mitglieder haben ein aktives Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen.
Fördermitglieder besitzen das Rede- und antragsrecht auf Mitgliederversammlungen,
jedoch kein Stimm- und Wahlrecht (weder aktiv noch passiv).

3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.

4. Mit Antrag auf Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

5. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

6. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht Bewerbern die Berufung an die Mitgliederversammlung zu,
welche endgültig entscheidet.

7. Die Mitgliedschaft endet durch:

• Ordentlichen Austritt in Schriftform oder Textform

• Beschluss des Vorstandes, unter der Voraussetzung, dass das Mitglied schwerwiegend gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat,
dem Ansehen des Vereins schadet oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist.

• Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit

8. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit.
Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche und Anrechte des Mitglieds an den Verein.
Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden oder sonstiger Aufwendungen erfolgt nicht.

9. Der ordentliche Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres, 31.08., möglich.

10. Juristische Personen können ausschließlich als Fördermitglieder aufgenommen werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, sich bei den Aktivitäten des Vereins aktiv einzubringen sowie eigene Vorschläge für Vereinsaktivitäten zu entwickeln.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet den Zweck des Vereins zu fördern und Eigentum des Vereins pfleglich zu behandeln.

3. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben.

4. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

5. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn ein Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe und die Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge und möglicher Gebühren werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in einer Gebührenordnung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

• die Mitgliederversammlung

• der Vorstand

• das Abteilungsgremium (sollten Abteilungen bestehen)

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Sie wird gebildet aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

• Wahl und Abwahl des Vorstands,

• Entlastung des Vorstands,

• Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

• Wahl der Kassenprüfer,

• Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

• Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

• Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,

• Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

2. Im 1. Halbjahr jedes Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

3. Der gesamte Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet,
wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war.
Die Einladung kann in Textform erfolgen.
Der Träger ist von der Einladung schriftlich oder in Textform zu informieren.

5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

6. Anträge zur Abwahl des Vorstands, Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

11. Ausschluss vom Stimmrecht erfolgt nach § 34 BGB.

12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand wird nach § 26 BGB gebildet.

1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:

1) dem 1. Vorsitzenden

2) dem 2. Vorsitzenden

3) dem 3. Vorsitzenden; dieser kann vom Träger benannt werden.

2. Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus zwei Mitgliedern:

1) dem Kassenführer

2) dem Schriftführer

3. Der gesamte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl wird offen durchgeführt, auf Antrag vor der Wahl kann diese anonym erfolgen.

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der vertretungsberechtigte Vorstand kann bis zu einer Höhe von 500,- € über die Mittelverwendung entscheiden. Ab 500,- € ist die Zustimmung mit einfacher Mehrheit des erweiterten Vorstandes erforderlich. Ab einem Betrag von 2.500, € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung nötig. Der gesamte Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und legt dieser den Kassenbericht vor.

5. Die Nummern 1) bis 2) der Vorstandmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

6. Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen durch den 1. Vorsitzenden.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

8. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, in Textform oder fernmündlich gefasst werden. Fernmündlich gefasste Vorstandbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Mitgliedern des vertretungsberechtigten Vorstands zu unterzeichnen.

9. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins ab dem 18. Lebensjahr werden.

10. Wiederwahl ist zulässig.

11. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 10 Abteilungen

Der Hauptverein kann Abteilungen haben, die den Zweck des § 2 fördern und unterstützen.

1. Mindestens fünf Mitglieder können sich auf Antrag (schriftlich oder in Textform) und mit Zustimmung des Vorstands (schriftlich oder in Textform) zu Abteilungen innerhalb des Vereins zusammenschließen.

2. Über die Auflösung einer Abteilung beschließt die Mitgliederversammlung.

3. Die Abteilungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und agieren im Namen des Vereins.

4. Abteilungen können sich eine Ordnung geben. Diese Ordnung, die Organisation und die Handlungen müssen der Vereinssatzung entsprechen und dem Vorstand vorgelegt werden.

5. Jede Abteilung wählt einen Vertreter. Dem Vorstand wird die Wahl mitgeteilt.

Dieser wird für zwei Jahre gewählt und nimmt mindestens einmal im

Geschäftsjahr an einer Vorstandssitzung teil. Die Modalitäten zur Wahl werden

in der Abteilungsordnung festgehalten

6. Zur Identifikation der Zugehörigkeit zum Verein kann sich jede Abteilung den

Zusatz „Casa Don Bosco“ geben.

§ 11 Aufwandsersatz

1. Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.

2. Diesbezügliche Ansprüche sind spätestens bis zum Ende des nachfolgenden Geschäftsjahres geltend zu machen.

3. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege.

4. Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 12 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.

2. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

3. Eine Wiederwahl ist zulässig.

4. Die Kassenprüfer erhalten von dem Kassenführer spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zur Prüfung mit der Einsichtsmöglichkeit in die relevanten Belege. Er hat die Aufgabe, Rechnungsbelege, deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliedsversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13 Haftungsbegrenzung

Der gesamte Vorstand und die Mitglieder sind nach den §§ 31 a und b BGB haftungsbegrenzt.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchenstiftung St. Wolfgang, Balanstr. 22, 81669 München, die es für unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in der „Casa Don Bosco. Das Haus für Kinder“ einzusetzen hat.

§ 15 Sprachregelung

Wenn im Text dieser Satzung bei Funktions- oder Ämterbeschreibungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, können unabhängig davon alle Funktionen bzw. Ämter von Personen jeglichen Geschlechts besetzt werden.

 

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